Dokument-ID: 622649

Iman Torabia | News | 13.09.2013

Zur Übertragung genossenschaftlicher Nutzungsrechte an einer Wohnung und der dabei vereinbarten Ablöse

Bei der Prüfung, ob der Leistung des neuen Mieters eine gleichwertige Gegenleistung des scheidenden Mieters gegenüber steht, kommt es darauf an, welcher Wert dem Nachmieter zugekommen ist.

Geschäftszahl

OGH 16.07.2013, 5 Ob 45/13y

Norm

§ 27 Abs 1 Z 1 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Bei Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 27 Abs 1 Z 1 MRG im Zusammenhang mit Leistungen anlässlich der Übertragung genossenschaftlicher Nutzungsrechte an einer Wohnung und einer dabei vereinbarten Ablöse ist maßgeblich, ob der Leistung des neuen Mieters eine gleichwertige Gegenleistung des scheidenden Mieters gegenüber steht.

OGH: Bei der Prüfung, ob der Leistung des neuen Mieters eine gleichwertige Gegenleistung des scheidenden Mieters gegenüber steht, kommt es darauf an, welcher Wert dem Nachmieter zugekommen ist. In casu kann ein solcher objektiv bewertbarer Vorteil für den Nachmieter im vorliegenden Kontext etwa in der Möglichkeit eines günstigeren Erwerbs der Wohnung bestehen, doch behauptet die Antragsgegnerin einen solchen Vorteil des Antragstellers nicht.

Die „Ersparnis“ des neuen Mieters in Form eines angeblich geringeren Mietzinses ist nicht pauschal oder durch nachträgliche willkürliche Zuordnung einer erbrachten Zahlung zu berücksichtigen.

Zwar fallen echte Mietzinsvorauszahlungen nicht unter die Verbote des § 27 Abs 1 MRG, doch erfordert dies, dass die Einmalzahlung nach dem Inhalt der Vereinbarung einem bestimmten Zeitraum zuzurechnen und bei einer vorherigen Auflösung des Mietverhältnisses der aliquote Teil zurückzuzahlen ist. In casu liegt keine solche Vereinbarung vor.

Die von WGG-Mietern für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung vorweg zu leistenden Finanzierungsbeiträge sind aufgrund ihrer rechtlichen Konstruktion (§ 14 Abs 1 iVm § 17 Abs 1 WGG) als Mietzinsvorauszahlungen Bestandteil des geschuldeten Mietzinses. Allerdings haben ohnehin der Antragsteller und seine frühere Ehegattin den Finanzierungsbeitrag unstrittig selbst an die GBV bezahlt. Damit war dieser Betrag auch nicht Gegenstand der (zuletzt maßgeblichen) Zahlungsvereinbarung der Parteien.

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