Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Dokument-ID: 050810
DRITTER ABSCHNITT
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
DRITTER ABSCHNITT
Von der Erledigung der Gesuche
1. Prüfung und Entscheidung
§ 93.
Der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, ist für die Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend.