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Dokument-ID: 050781
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
2. Grundsatz des Verfahrens.
§ 76.
Das Grundbuchsgericht ordnet, außer den in diesem oder in einem anderen Gesetz bestimmten Fällen, Eintragungen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Ansuchen von Parteien oder Behörden an.