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Dokument-ID: 050839
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 117. 5. Grundbuchsauszüge
In Grundbuchsauszügen über solche Einlagen, die in Ansehung einer Simultanhypothek als Nebeneinlagen geführt werden, ist der Hinweis auf die Haupteinlage und die Bemerkung aufzunehmen, daß die an dem simultan eingetragenen Pfandrecht vorgenommenen Änderungen nur in der Haupteinlage eingetragen sind.