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Dokument-ID: 050791
ZWEITER ABSCHNITT
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
ZWEITER ABSCHNITT
Von den Gesuchen
1. Form des Ansuchens
§ 83.
Grundbuchsgesuche sind in der Regel schriftlich anzubringen. Nur in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.
(BGBl. I Nr. 30/2012)