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Dokument-ID: 050736
DRITTER ABSCHNITT
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
DRITTER ABSCHNITT
Von der Vormerkung
§ 35. a) Zulässigkeit
Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann auf Grund der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z. 2) bewilligt werden.