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Dokument-ID: 050738
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 37.
Die Vormerkung des Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl der Bestand des Rechtes als die Einwilligung zur Eintragung hinlänglich bescheinigt sind.