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Dokument-ID: 050741
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 40. b) Rechtfertigung
Jede Vormerkung begründet die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung des dinglichen Rechtes nur unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt.