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Dokument-ID: 050710
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 18.
Den drei Jahre rückständigen Ansprüchen auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen gebührt der gleiche Rang, der dem Bezugsrechte selbst zukommt.