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Dokument-ID: 050718
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 23.
Wird ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechtes unmittelbar nach dem Verstorbenen zu bewilligen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)