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Dokument-ID: 050725
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
6. Wirkung der Eintragung
§ 28.
Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben, angefochten werden können, wird in den §§ 63 ff. bestimmt.