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Dokument-ID: 050754
VIERTER ABSCHNITT
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
VIERTER ABSCHNITT
Von der Anmerkung
1. Anmerkung persönlicher Verhältnisse.
§ 52.
Die Anmerkung der im § 20 lit. a erwähnten Verhältnisse sowie die Löschung dieser Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der hiezu berufenen Gerichte auf Grund beweiswirkender Urkunden.