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Dokument-ID: 050757
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 55.
Die Anmerkung der Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung. Dies ist in dem Beschluß unter Angabe des Kalendertages, an dem die Frist endet, auszusprechen.