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Dokument-ID: 050772
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 70.
Die Anmerkung des Streites kann auch dem bewilligt werden, der aus dem Grund der Ersitzung (§ 1498 ABGB.) die Zuerkennung eines dinglichen Rechtes begehrt.