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Dokument-ID: 075251
Sechs und zwanzigstes Hauptstück
§ 1151. Dienst- und Werkvertrag.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Sechs und zwanzigstes Hauptstück
Von Verträgen über Dienstleistungen
§ 1151. Dienst- und Werkvertrag.
Werkvertrag.
(1) Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.
(2) Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (§ 1002) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.