Dokument-ID: 075251

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Sechs und zwanzigstes Hauptstück
Von Verträgen über Dienstleistungen

§ 1151. Dienst- und Werkvertrag.
Werkvertrag.

idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917

(1) Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.

(2) Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (§ 1002) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.