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Dokument-ID: 1075987
COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG)
§ 11. Anhörung der Corona-Kommission
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.
(BGBl. I Nr. 90/2021)