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Dokument-ID: 187079
Ehegesetz (EheG)
§ 76. Wiederverheiratung des Verpflichteten
Bei Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vorschriften des § 1604 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Einfluß des Güterstandes auf die Unterhaltspflicht entsprechende Anwendung.