Dokument-ID: 187091

Vorschrift

Ehegesetz (EheG)

Inhaltsverzeichnis

§ 85. Gerichtliche Aufteilung

idF BGBl. Nr. 280/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1978

Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.