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Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 4a. Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spendenbegünstigung)
(1) Freigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen
- zu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen (Abs. 3) sowie
- an die in Abs. 6 genannten Einrichtungen
gelten nach Maßgabe des Abs. 7 als Betriebsausgabe, soweit sie 10 % des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.
1. | Gemeinnützige Zwecke gemäß § 35 BAO. |
2. | Mildtätige Zwecke gemäß § 37 BAO. |
3. | Die Durchführung
sowie damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Einrichtungen, soweit nicht Z 1 greift. |
(3) Als begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Zwecke kommen in Betracht:
- Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988;
- Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 des KStG 1988;
- mit Forschungs- oder Lehraufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 im Wesentlichen befasste juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des Abs. 6 Z 1, 3 oder 4 zumindest mehrheitlich beteiligt sind;
- vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
(4) Die Spendenbegünstigung darf nur zuerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. | Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 1, 2 und 4:
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2. | Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 3 und 4:
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3. | Für alle Körperschaften im Sinne des Abs. 3:
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(5) Für den Antrag auf Zuerkennung, die Aufrechterhaltung und die Aberkennung der Spendenbegünstigung gilt Folgendes:
- Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist von der Körperschaft mittels amtlichen elektronischen Formulars zu beantragen. Dieses ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Dem Antrag ist die geltende Rechtsgrundlage der Körperschaft beizulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein verbindliches technisches Format festlegen, in dem die Übermittlung zu erfolgen hat. Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 4 für die Spendenbegünstigung jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres bzw. des Wirtschaftsjahres durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß WTBG 2017 dem Finanzamt Österreich im Wege von FinanzOnline mittels amtlichen Formulars zu melden. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln.
- Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist zusätzlich bei der Antragstellung sowie nachfolgend jährlich das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des § 275 UGB gelten sinngemäß. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag durch den Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln. Wird die Zuerkennung der Spendenbegünstigung erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage und die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für das vorangegangene Geschäftsjahr dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.
- Das Finanzamt Österreich hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die erstmalige Zuerkennung der Spendenbegünstigung mit Bescheid festzustellen und die Körperschaft in eine vom Finanzamt Österreich zu führende Liste der begünstigten Spendenempfänger aufzunehmen. In dieser Liste ist das Datum, zu dem die Spendenbegünstigung bescheidmäßig erteilt wurde, zu veröffentlichen. Die Liste ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
- Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Abs. 4 oder Unterbleiben der fristgerechten Meldungen nach Z 1 oder 2 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist ist die Spendenbegünstigung mit Bescheid zu widerrufen. Der Widerruf ist mit dem Datum des Widerrufsbescheides in der Liste gemäß Z 3 einzutragen.
- Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Abs. 4, kommt der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, ist der Einrichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20 % der ab dem in Z 4 genannten Tag zugewendeten Beträge vorzuschreiben; die Einrichtung ist verpflichtet, diese Zuwendungen zu dokumentieren.
- Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Abs. 4 Z 3 lit. d oder e, kann bei einer neuerlichen Antragstellung die Spendenbegünstigung nur dann zuerkannt werden, wenn innerhalb der in Abs. 4 Z 1 lit. b erster Satz genannten Frist keine Widerrufsgründe vorliegen.
(6) Begünstigte Einrichtungen sind jedenfalls:
1. | Universitäten gemäß dem UG einschließlich deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, das Institute of Science and Technology Austria gemäß dem IST-Austria-Gesetz (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006, das Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, deren jeweilige Organisationseinheiten, die Österreichische Akademie der Wissenschaften und deren rechtlich selbständige Institute, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht; |
2. |
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3. | durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht; |
4. | nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015 oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wenn
Derartigen Stiftungen oder Fonds sind diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gleichzuhalten; |
5. | die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022, die OeAD GmbH gemäß dem OeAD Gesetz (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008, und das Österreichische Filminstitut gemäß § 1 des Filmförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 557/1980; |
6. | Österreichische Museen
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7. | das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß § 33 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923; |
8. | die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA); |
9. | die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht; |
10. | Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Z 5 bis 7 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen; |
11. | das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR); |
12. | Freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung und Landesfeuerwehrverbände; |
13. | der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß §§ 36 ff des Freiwilligengesetzes (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012. |
(7) Für die Spendenbegünstigung gilt Folgendes:
1. | Zuwendungen an die in Abs. 3 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn in der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste gemäß Abs. 5 Z 3 eine aufrechte Anerkennung als begünstigte Einrichtung ausgewiesen ist. Ein solcher Ausweis besteht ab dem in der Liste angegebenen Datum der Zuerkennung der Begünstigung (Abs. 5 Z 3) bis einschließlich dem in der Liste eingetragenen Datum des Widerrufs der Begünstigung (Abs. 5 Z 4). |
2. | Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig. Bezieht ein Steuerpflichtiger steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c oder ein steuerfreies Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Z 42, sind damit zusammenhängende Zuwendungen an die gleiche Einrichtung insoweit nicht abzugsfähig. |
3. | Zuwendungen an Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG), BGBl. Nr. 369/1984, sind nicht abzugsfähig. |
4. | Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nur insoweit abzugsfähig, als der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig. |
5. | Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. |
5a. | Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (§ 18 Abs. 1 Z 7) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (§ 18 Abs. 1 Z 7) auszustellen. (BGBl. I Nr. 113/2024) |
6. | Zuwendungen an in Abs. 6 Z 2 und 12 genannte Einrichtungen sind nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988 erfolgen, die mit der Trägerkörperschaft dieser Einrichtung wirtschaftlich verbunden ist. |
7. | Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (§ 18 Abs. 1 Z 7) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (§ 18 Abs. 1 Z 7) auszustellen. |