Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Dokument-ID: 160918
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 50. Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
- die laufende Nummer,
- der Vermerk „StK“ (Steuerkarte),
- der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
- das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.