Dokument-ID: 160918

Vorschrift

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

§ 50. Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten

idF BGBl. Nr. 312/1992 | Datum des Inkrafttretens 27.06.1992

Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind

  • die laufende Nummer,
  • der Vermerk „StK“ (Steuerkarte),
  • der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
  • das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.