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Dokument-ID: 160923
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 55. Verlust der Lohnsteuerkarte
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten sind durch die nach § 49 für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Gemeinde gegen einen Betrag von höchstens 50 S zu ersetzen, der der Gemeinde zufließt.