Dokument-ID: 160980

Vorschrift

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

§ 105. Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

idF BGBl. I Nr. 59/2001 | Datum des Inkrafttretens 27.06.2001

Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.