Dokument-ID: 1051101

Vorschrift

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
Einkommensteuergesetz 1988

idF BGBl. Nr. 694/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1993

(Anm.: aus BGBl. Nr. 12/1993, zu den §§ 33, 35, 41, 57, 67, 69, 73, 77, 94, 95, 96, 97 und 98, BGBl. Nr. 400/1988)

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis Z 15 betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)

16.

  1. Die Z 1 bis 6, 12 und 13 sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden. In Z 12 ist der letzte Satz des § 97 Abs. 1 und 2 jeweils nur im Falle von Besicherungen anzuwenden, die nach dem 30. September 1992 erfolgt sind.
  2. Hinsichtlich von Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 gilt § 123 für Zeiträume bis 31. Dezember 1992. Die Kapitalertragsteuer ist gemäß den Z 7 bis 13 von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1992 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.

Abweichend von § 95 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 3, die bis 31. Dezember 1993 fällig werden, bei Fälligkeit im

1. Kalendervierteljahr 1993 ............................. 13 %
2. Kalendervierteljahr 1993 ............................. 16 %
3. Kalendervierteljahr 1993 ............................. 19 %
4. Kalendervierteljahr 1993 ............................. 22 %

17.

Für Forderungswertpapiere, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 31. Dezember 1993 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der Z 12 bis zum 31. Dezember 1993 erteilt werden. Für Anteilscheine an einem Kapitalanlagefonds ist an Stelle des 31. Dezember 1993 jeweils der 31. März 1994 maßgeblich.