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Dokument-ID: 062077
Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Steiermark
§ 1.
Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Steiermark der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von … 69,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.