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Dokument-ID: 157144
IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch
Gerichtsgebührengesetz (GGG)
IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch
Zahlungspflicht für die Abfragegebühr
§ 26b.
(1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:
- die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;
- die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen;
- bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist. (BGBl. I Nr. 186/2022)
(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:
- die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;
- bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
(BGBl. I Nr. 186/2022)
(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.
(BGBl. I Nr. 111/2010)