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Dokument-ID: 111059
Hausbesorgergesetz (HausbG)
§ 27. Rechtsunwirksame Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand für die Überlassung eines Hausbesorgerpostens dem Hauseigentümer, dem allfälligen früheren Hausbesorger oder sonst jemandem etwas zu leisten hat, sind rechtsunwirksam.