Dokument-ID: 111059

Vorschrift

Hausbesorgergesetz (HausbG)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Rechtsunwirksame Vereinbarungen

idF BGBl. Nr. 16/1970 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1970

Vereinbarungen, wonach jemand für die Überlassung eines Hausbesorgerpostens dem Hauseigentümer, dem allfälligen früheren Hausbesorger oder sonst jemandem etwas zu leisten hat, sind rechtsunwirksam.