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Dokument-ID: 111037
Hausbesorgergesetz (HausbG)
§ 6. Verschwiegenheitspflicht
Der Hausbesorger ist zur Verschwiegenheit über die Privat- und Familienverhältnisse der Hausbewohner verpflichtet und darf hierüber nur behördlichen Organen, die sich als solche ausweisen, und in den Fällen des § 3 auch dem Hauseigentümer Auskunft geben.