Dokument-ID: 159231

Vorschrift

Maklergesetz (MaklerG)

Inhaltsverzeichnis

Besondere Vereinbarungen

§ 14. Alleinvermittlungsauftrag

idF BGBl. Nr. 262/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

(1) Verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen, so liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor. Bei diesem muß sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen.

(2) Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Gleiches gilt für jede Verlängerung.