Dokument-ID: 159226

Vorschrift

Maklergesetz (MaklerG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Verjährung

idF BGBl. Nr. 262/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte.