Dokument-ID: 159224

Vorschrift

Maklergesetz (MaklerG)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Ersatz von Aufwendungen

idF BGBl. Nr. 262/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Makler keinen Ersatz verlangen. Aufwendungen des Maklers auf Grund von zusätzlichen Aufträgen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Ersatzpflicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.