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Dokument-ID: 159236
Maklergesetz (MaklerG)
§ 18. Zwingende Bestimmungen
Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von § 17a nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden.
(BGBl. I Nr. 24/2023)