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Dokument-ID: 099356
II. ABSCHNITT
Notariatstarifgesetz (NTG)
II. ABSCHNITT
TARIF
§ 18. Wertgebühren
(1) Für zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- bis einschließlich 70 Euro 12 Euro,
- über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 23,70 Euro,
- über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 6,90 Euro mehr,
- über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 20,30 Euro mehr,
- über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 29,90 Euro mehr,
- über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 50,20 Euro mehr,
- über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 63 Euro mehr,
- über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 75,60 Euro mehr,
- über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 151,10 Euro mehr,
- über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 151,10 Euro mehr,
- über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 151,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
(2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- bis einschließlich 70 Euro 7,60 Euro,
- über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 15,10 Euro,
- über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,50 Euro mehr,
- über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um weitere 12,90 Euro mehr,
- über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,40 Euro mehr,
- über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 25,70 Euro mehr,
- über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 63 Euro mehr,
- über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 75,60 Euro mehr,
- über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 151,10 Euro mehr,
- über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 151,10 Euro mehr,
- über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 151,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
(BGBl. II Nr. 132/2023)