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Dokument-ID: 1058960
Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG)
§ 6. Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 2 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen. (BGBl. I Nr. 2/2021)
(2) Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 2, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. (BGBl. I Nr. 2/2021)