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Dokument-ID: 1058962
Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG)
§ 8. Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 ist hinsichtlich des Verfahrens des Verfassungsgerichtshofes dessen Präsident betraut. Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 und des § 7 der Bundeskanzler betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 1 und des § 7 ist der Bundeskanzler betraut.
(BGBl. I Nr. 2/2021)