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Dokument-ID: 1047592
Artikel 13
Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984)
Artikel 13
In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen
(zu § 53, BGBl. Nr. 482/19849
- Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(Anm.: Z 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)
- Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
- Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;
Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
(Anm.: Z 6 und 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)