Dokument-ID: 216431

Vorschrift

Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984)

Inhaltsverzeichnis

§ 48.

idF BGBl. Nr. 482/1984 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1985

Für geförderte Wohnungen (Geschäftsräume), welche von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die §§ 46 und 47 nicht.