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Dokument-ID: 215125
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz (WWG)
II. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.
§ 3.
Zur Finanzierung der Wiederherstellung der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Wohnhäuser sowie zur Finanzierung eines Ersatzes des zerstörten Hausrates wird ein Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (von nun ab Fonds genannt) geschaffen.