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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
§ 10b. Zustimmung zur Sitzverlegung
(1) Die Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß § 32 ihren Sitz hat, und der Zustimmung der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist.
(BGBl. I Nr. 85/2019)
(2) Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung dem Revisionsverband anzuzeigen.
(BGBl. I Nr. 85/2019)
(3) Eine Zustimmung gemäß Abs. 1 kann aus wichtigen Gründen versagt werden.
(4) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 ist jedenfalls zu versagen, solange die Bauvereinigung festgestellte Mängel nicht behoben hat, insbesondere einer behördlichen Anordnung zur Abstellung von Mängeln gemäß § 29 nicht nachgekommen ist.
(BGBl. I Nr. 157/2015)