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Dokument-ID: 809045
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
§ 17c. Umfinanzierung von Eigenmitteln
Abweichend von § 13 Abs. 2 können von der Bauvereinigung zur Finanzierung der gesamten Herstellungskosten eingesetzte Eigenmittel ganz oder teilweise durch Fremdmittel ersetzt werden, sofern sich dadurch die gemäß § 14 Abs. 1 der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge nicht erhöhen. § 13 Abs. 2b und § 17a Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 85/2019)