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Zur Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses iSd § 16 Abs 1 MRG
OGH: Nach § 16 Abs 1 MRG sind Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand bis zu dem für den Mietgegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig. Das Gesetz definiert damit die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses nicht, nennt aber die zur Ermittlung der Angemessenheit heranzuziehenden wertbestimmenden Faktoren, die daher stets nur im Einzelfall an Hand der im Gesetz bezeichneten Komponenten beurteilt werden kann. Dies hat nach kritischer Ermittlung des für vergleichbare Mietgegenstände nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses durch entsprechende Aufschläge oder Abschläge zu geschehen, die der Beschaffenheit, dem Ausstattungszustand und dem Erhaltungszustand des Objekts gebührend Rechnung tragen. Methodenwahl und Auf- oder Abwertungsmodus für Vergleichsobjekte entziehen sich wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage der Überprüfung durch den OGH. Die „Feststellung“ des nach § 16 Abs 1 MRG zulässig zu vereinbarenden Hauptmietzinses – also des „angemessenen“ bzw des den gesetzlich vorgegebenen Bewertungskriterien „entsprechenden“ Betrags – fällt zwar in die – revisible – rechtliche Beurteilung, die allerdings immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt, was die Möglichkeit einer Anrufung des OGH auf die Geltendmachung grober Beurteilungsfehler einengt.