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Judikatur | Leitsatz
Wirksame Mahnung und Aufschlüsselung; grobes Verschulden am Mietzinsrückstand und Einsatz eines Erfüllungsgehilfen
OGH: Voraussetzung einer wirksamen Mahnung ist, dass der Zinsrückstand hinreichend bestimmt angeführt wird. So wurde etwa das Vorbringen, der Mieter sei „mit fälligen Bestandzinsen in Rückstand geraten“ nicht als gesetzmäßige Mahnung gewertet. Die Aussage, dass der Mieter in einem bestimmten Zeitraum überhaupt keinen Zins bezahlt habe, wurde auch ohne ziffernmäßige Anführung der offenen Beträge als ausreichend konkret angesehen. Nicht ausreichend ist die Aufforderung, die fälligen Mietzinse zu bezahlen, ohne diese näher zeitlich oder betraglich zu präzisieren. Ist ein Pauschalzins vereinbart, bedarf es einer Bezifferung des Mietzinsrückstandes nicht.