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Judikatur | Leitsatz
Zum Recht eines Dritten auf Benutzung des Mietgegenstandes bei Ableitung dieses Rechtes vom Mieter
OGH: Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann der Vermieter einen Dritten, der sein Recht auf Benutzung vom Mieter ableitet, im Regelfall nicht unmittelbar auf Räumung des Objektes klagen. Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses, das zwischen dem Mieter und dem Dritten besteht, ist dabei ohne jegliche Bedeutung. Auch jede bloß formlose Gestattung (Duldung) durch den hiezu Berechtigten reicht dazu aus. Dafür, dass diese Gestattung gegenüber dem Vermieter unwirksam wäre, etwa weil es sich um eine (versuchte) sittenwidrige Schädigung des Vermieters gehandelt hätte, besteht im vorliegenden Rechtsfall im Hinblick auf die im Wesentlichen gleichbleibende Mitnutzung der zu Wohnzwecken vermieteten Objekte auch für die Ausübung des Hausbesorgergewerbes (Verwaltungstätigkeit, Gerätelagerung) kein Anhaltspunkt.