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Judikatur | Leitsatz
§ 364 Abs 2 ABGB – Lärmbelästigung durch Musikanlage
OGH: Immissionen im Allgemeinen und Geräusch- bzw Lärmimmissionen im Besonderen können nach § 364 Abs 2 ABGB dann untersagt werden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Die unzulässige Einwirkung wird demnach durch zwei Kriterien bestimmt: Einmal, dass die Störung nicht (mehr) ortsüblich ist, und zum anderen, dass die ortsübliche Benützung des Grundstücks durch den Eingriff wesentlich beeinträchtigt wird. Da diese beiden Kriterien kumulativ vorliegen müssen, sind selbst übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch dann, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks durch sie wesentlich beeinträchtigt wird. Selbst wenn man zum Ergebnis gelangt, dass die Feststellungen zur Beurteilung der „Ortsüblichkeit“ von Lärmimmissionen hier nicht ausreichen, wäre jedenfalls auch erforderlich, dass die bekämpfte Einwirkung die ortsübliche Benützung der Wohnung wesentlich beeinträchtigt.