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Lisa Korninger | Judikatur | Leitsatz
Änderungsbegehren nach § 16 Abs 2 WEG 2002 bei Einbeziehung des Ganges bei Wohnungszusammenlegung?
OGH: Gemäß § 16 Abs 1 WEG 2002 kommt die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dem Wohnungseigentümer zu. Der Wohnungseigentümer ist auch zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt (§ 16 Abs 2 WEG 2002). Die Änderung darf jedoch weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben (§ 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002). Betrifft sie auch allgemeine Teile, muss sie auch entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Einbeziehung eines Gangteils im Zuge einer Wohnungszusammenlegung.