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Dokument-ID: 470043
Judikatur | Leitsatz
Geruchsbelästigung durch Unterlassen der Erhaltungspflicht
OGH: Da es sich bei dem ortsüblichen Standard um eine den jeweiligen zeitlichen und örtlichen Komfortvorstellungen anpassende Obergrenze handelt, ist es irrelevant, ob das Abwassersystem und damit auch die Ableitungen für das Regenwasser sowie die der Kanalentlüftung dienenden Anlagen der Baubewilligung und der zur Zeit deren Erteilung geltenden Ö-Norm entsprechen. Die Bauausführung entsprechend der Baubewilligung begründet noch nicht das tatsächliche Funktionieren der (Haupt-)Entlüftung für das kombinierte Regen- und Abwassersystem.