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WEKA (awu) | Judikatur | Leitsatz
Regelung der Vertretung der Eigentümergemeinschaft nach § 18 WEG 2002
Die Vertretung der Eigentümergemeinschaft wird in § 18 Abs 2 (Abs 3 idF WRN 2006) WEG 2002 geregelt. So wird die Eigentümergemeinschaft vom Verwalter vertreten, sofern ein solcher bestellt ist. Fehlt ein Verwalter, so wird die Eigentümergemeinschaft durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer vertreten, oder aber es erfolgt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 WEG 2002, welcher dann die Vertretung übernimmt. Nach §28 Abs 1 Z 5 WEG 2002 zählen die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrages zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, in denen die Mehrheit der Wohnungseigentümer entscheidet.