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Judikatur | Leitsatz
Widmungsänderungen und Eigentumsfreiheitsklage
OGH: Gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen einschließlich Widmungsänderungen iSd § 16 Abs 2 WEG vornimmt, kann nach stRsp auch jeder einzelne Wohnungseigentümer mit Unterlassungs- bzw Beseitigungsklage nach § 523 ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen. Eine solche Klage kann von einem Wohnungseigentümer nicht nur gegen den anderen Wohnungseigentümer, sondern auch gegen einen Dritten als unmittelbaren Störer erhoben werden. Vom Streitrichter ist in einem solchen Fall die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung – hier nach § 16 Abs 2 WEG – und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage über die Berechtigung des Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen; die Genehmigungsfähigkeit ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Änderung eines im Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstands und seiner Betriebsform, also eine Widmungsänderung wie hier von Magazin und Lagerräumlichkeiten in ein Gastronomieunternehmen, stellt ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder eine diese ersetzenden Zustimmung des Außerstreitrichters einen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer dar, wenn damit eine wesentliche Interessensbeeinträchtigung der anderen Miteigentümer verbunden ist. Bei der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs in der hier vorliegenden Form ist eine solche Beeinträchtigung indiziert.