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Zur Haftung bei Wassereintritt aus einem Keller
Laut OGH bedarf es für eine Haftung bei Wassereintritten aus einem Keller in den Keller eines anderen Wohnungseigentümers einen Kausalitätsnachweis. War dieser im aktuellen Fall gegeben?
Geschäftszahl
OGH 30.08.2021, 5 Ob 22/21b
Norm
Leitsatz
Quintessenz:
Die Abwehr unzulässiger Immissionen als nachbarrechtlicher Anspruch gemäß § 364 ABGB ist ein besonderer Anwendungsfalls der Eigentumsfreiheitsklage. Nach ständiger Rechtsprechung können die aus § 364 Abs 2 ABGB abgeleiteten Ansprüche einerseits gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Immissionen ausgehen, als auch gegen jeden, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund für eigene Zwecke benutzt, geltend gemacht werden.
OGH: Die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB (actio negatoria) steht jedem einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer auch gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer zu. Sie dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung eines Rechts Dritter und berechtigt auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe. Mit der gegen einen unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht gerichteten Eigentumsfreiheitsklage kann der unmittelbare Störer, aber auch jeder als mittelbarer Störer belangt werden, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern (RS0011737; RS0103058; RS0012110).
§ 364 ABGB ist ein besonderer Anwendungsfall der Eigentumsfreiheitsklage und dient der Abwehr unzulässiger Immissionen als nachbarrechtlicher Anspruch (RS0010526). § 364 Abs 2 ABGB ist auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein und desselben Hauses anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechts an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt Störungen verursacht.
Nach Rechtsprechung des OGH können die aus § 364 Abs 2 ABGB abgeleiteten Ansprüche nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Immissionen ausgehen, geltend gemacht werden, sondern gegen jeden, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund für seine Zwecke benutzt. Dazu bedarf es einer Beziehung zum emittierenden Grundstück bzw einen gewissen Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung (RS0010516; RS0010654).
In casu kam es im Kellerraum des WE-Objekts des Erst- und des Zweitbeklagten zu mehreren Wasserschäden und es gibt nach wie vor Feuchtstellen. Aus diesem Kellerraum drang „Wasser bzw Feuchtigkeit“ in den Kellerraum der Klägerin ein. Jedoch mangelt es am vom Kläger zu erbringenden Kausalitätsnachweis, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die von dem Erst- und der Zweitbeklagten benützten Sanitäranlagen und Waschmaschine im Kellerraum, den Wassereintritt in das Objekt der Kläger (mit-)verursacht hat. Somit bestand in casu keine Haftung in Bezug auf die Wassereintritte aus dem Keller der Beklagten mangels Kausalitätsnachweises.