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Dokument-ID: 144462

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

§ 119. Aufkündigung von Hypothekarforderungen.

idF RGBl. Nr. 111/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die gerichtliche Aufkündigung einer Hypothekarforderung (§ 59 allgemeines Grundbuchsgesetz) hat stets bei dem Grundbuchsgerichte zu erfolgen.