Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach eine lieferte 5030 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5663) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5663) anzeigen-
Thema
-
(382)
Mietrecht
Mietrecht
(382)
- (91) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (91)
- (60) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (60)
- (24) Mietanbot Mietanbot (24)
- (150) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (150)
- (16) Befristung Befristung (16)
- (57) Mietzins Mietzins (57)
- (12) Betriebskosten Betriebskosten (12)
- (13) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (13)
- (39) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (39)
- (22) Mieterschutz Mieterschutz (22)
- (61) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (61)
- (13) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (13)
-
(191)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(191)
- (102) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (102)
- (30) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (30)
- (8) Hausverwalter Hausverwalter (8)
- (11) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (11)
- (40) WEG-Verträge WEG-Verträge (40)
- (15) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (15)
- (28) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (28)
- (4) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (4)
- (86) Kommentare Kommentare (86)
-
(382)
Mietrecht
Mietrecht
(382)
-
Kategorie
- (1857) Vorschrift Vorschrift (1857)
- (2031) Judikatur Judikatur (2031)
- (86) Kommentare Kommentare (86)
- (485) News News (485)
- (202) Praxiswissen Praxiswissen (202)
-
(368)
Muster
Muster
(368)
- (1) Beschluss Beschluss (1)
- (67) Checkliste Checkliste (67)
- (2) Erklärung Erklärung (2)
- (1) Formular Formular (1)
- (55) Grundbuchsgesuch Grundbuchsgesuch (55)
- (19) Korrespondenz Korrespondenz (19)
- (74) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (74)
- (147) Vertragsmuster Vertragsmuster (147)
- (2) Vertragsvorlage Vertragsvorlage (2)
- (1) Tool Tool (1)
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Judikatur | Entscheidung
5 Ob 135/09b; OGH; 1. September 2009
GZ: 5 Ob 135/09b | Gericht: OGH vom 01.09.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Sabrina P*****, vertreten durch Dr. Michael Ploderer, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, gegen den Antragsgegner Markus H*****, wegen Benützungsregelung, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. November 2008, GZ 39 R 388/08k–7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 24. Juli 2008, GZ 6 Msch 3/08b–4, bestätigt wurde, nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung die Vorschriften über die Miteigentumsgemeinschaft auch für das Innenverhältnis von Mitmietern untereinander sinngemäß anzuwenden sind (vgl 1 Ob 530/91 = SZ 64/93; Sailer in KBB ABGB² Rz 7 zu § 825 ABGB; zuletzt 1 Ob 148/07g).
Für entsprechende Streitigkeiten der Mitmieter über die Benützung der gemieteten Sache ist der Außerstreitrichter zuständig (vgl RIS–Justiz RS 0013631).
Diese Streitigkeiten gehören jedoch nicht zu den in § 37 Abs 1 MRG aufgezählten Angelegenheiten, für die die vierwöchige Revisionsrekursfrist gegen Sachbeschlüsse im Sinn des § 37 Abs 3 Z 16 MRG anzuwenden sind. Auch die Bestimmung des § 52 Abs 1 Z 3 WEG iVm § 17 WEG ist nicht anzuwenden, weil es dort ausschließlich um Angelegenheiten der Wohnungseigentümer einer Liegenschaft geht, über die nach dem 16. Hauptstück des 2. Teils des ABGB im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden ist.
Das bedeutet, dass auf das Verfahren über einen Antrag auf Benützungsregelung zwischen Mitmietern die allgemeinen Regelungen des Außerstreitgesetzes, damit auch dessen § 65 Abs 1 anzuwenden sind, wonach die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage beträgt.
Die Zustellung der zutreffend als „Beschluss“ und nicht als „Sachbeschluss“ bezeichneten Rekursentscheidung an den bestellten Rechtsanwalt in Verfahrenshilfe erfolgte am 02.04.2009, die Postaufgabe des ordentlichen Revisionsrekurses am 27.04.2009. Mit Ablauf des 16.04.2009 war aber die Revisionsrekursfrist verstrichen. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist daher verspätet.
§ 46 Abs 3 AußStrG sieht zwar die Möglichkeit vor, auch verspätete Rekurse inhaltlich zu behandeln, wenn die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Das trifft hier nicht zu, hat doch der Antragsgegner durch vollständige Abweisung des gegen ihn gerichteten Antrags auf Benützungsregelung bereits zur Gänze obsiegt.
Darüber hinaus ist Voraussetzung der Behandlung eines verspäteten Rechtsmittels jedenfalls seine sachliche Berechtigung (vgl RIS–Justiz RS 0007115; RS 0111098; zuletzt 5 Ob 33/08a), die hier trotz des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts am Fehlen einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG scheitert:
Dass die Regelung der Benützung einer Wohnung durch mehrere Mitmieter durch den Außerstreitrichter zulässig ist, wenn eine Benützungsvereinbarung fehlt, entspricht höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl 4 Ob 537/95 = SZ 68/169 mwN). Dass es nach einer umfassenden Interessenabwägung bei der von Billigkeitserwägungen getragenen Ermessensentscheidung über eine Benützungsregelung auch dazu kommen kann, dass einer der Gemeinschafter vom bisher gemeinschaftlichen Gebrauch sogar vollkommen ausgeschlossen wird, ist ebenso durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl RIS–Justiz RS 0101498 [T4]).
Immer handelt es sich bei einer gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, die das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu sein hat. Als solche hängt die Entscheidung immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, weshalb vom Obersten Gerichtshof insofern nur eine Nachprüfung im Interesse der Rechtssicherheit auf die Bewirkung grober Beurteilungsfehler, die zu korrigieren wären, vorzunehmen ist (vgl RIS–Justiz RS 0101498 [T2; T6; T9; T10]).
Solche grobe Beurteilungsfehler sind jedenfalls auszuschließen, wenn die Vorinstanzen die jedenfalls noch in erster Instanz fehlende Bereitschaft der Antragstellerin zur Zahlung jeglichen Entgelts für die Alleinbenützung der Wohnung als Grund für die Antragsabweisung erkannten.
Selbst ohne Verspätung des vorliegenden Rechtsmittels wäre dieses mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen gewesen.
Leitsätze
-
Mitmieter und fehlende Benützungsvereinbarung
Regelung der Benützung einer Wohnung durch mehrere Mitmieter durch den Außerstreitrichter, wenn eine Benützungsvereinbarung fehlt.Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 135/09b | OGH vom 01.09.2009 | Dokument-ID: 259837